RS Vfgh 1992/12/1 V33/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2
VfGG §57 Abs1

Rechtssatz

Der Schriftsatz der Einschreiter ist aufgrund des gehäuften Ausmaßes an Unklarheiten und Undeutlichkeiten einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich. Da der Prüfungsgegenstand nicht feststeht und auch ein ausreichend bestimmtes Begehren fehlt, entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen des §15 Abs2 und §57 Abs1 VfGG, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zurückweisung führt.

An diesem Gesamtergebnis ändert nichts, daß die Antragsteller nunmehr in einer ergänzenden Stellungnahme beantragt haben, "der Beschwerde stattzugeben und die Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 17.11.86, genehmigt mit Beschluß des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.07.87, Zahl Ve-546-106/62, hinsichtlich unserer Grundstücke, Gst.Nrn. 152/21 und 152/10 Grundbuch Reith bei Kitzbühel aufzuheben", zumal nach der Aktenlage am 17.11.86 eine die Grundstücke der Antragsteller betreffende Verordnung nicht erlassen worden ist.

Entscheidungstexte

  • V 33/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1992 V 33/92

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V33.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92V00033_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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