RS Vwgh 1995/11/28 94/04/0154

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §156 Abs1;
GewO 1973 §157 Abs1;
GewO 1973 §29;
GewO 1973 §376 Z23;
GewO 1973 §5 Z2;
GewO 1973 §6 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/04/0212 E 19. März 1996

Rechtssatz

Das Gesetz unterscheidet im § 157 Abs 1 GewO 1973 ausdrücklich zwischen Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung. Schon daraus ergibt sich, daß es sich hiebei um verschiedene Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach nicht gleichgesetzt werden können. Unter "Ausführung" iSd Gesetzesstelle ist vielmehr (nur) die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen. Der zur Gewerbeanmeldung gebrachte maschinelle und manuelle Verputz von Außenwänden, Innenwänden und Decken ist daher nicht ein freies Gewerbe, sondern eine dem konzessionierten Baumeistergewerbe vorbehaltene Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040154.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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