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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Die iSd § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber zu qualifizierenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes schulden die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schon gemäß § 58 Abs 2 ASVG. § 67 Abs 2 ASVG stellt hingegen - in einem solchen Fall - nur klar, daß sie gegenüber dem Gläubiger der Beitragsschuld, nämlich dem Krankenversicherungsträger, ungeachtet einer internen Vereinbarung über die Erfüllung der Beitragsschuld, zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge haften. Durch die Wendung "für die anläßlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge" wird lediglich das verdeutlicht, was sich schon aus den Normen über die Beitragsschuld ergibt, nämlich daß sich die Haftung nach § 67 Abs 2 ASVG nur auf Beitragsschulden bezieht, die während solcher Zeiträume aufgelaufen sind, in denen die darin genannten Personen Dienstgeber waren (Hinweis E 30.11.1983, 82/08/0021). Eine auf Normen des Sozialversicherungsrechtes gegründete (sozialversicherungsrechtliche) Haftung für Beitragsschulden für Zeiträume vor dem Beginn der Dienstgeberstellung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes tritt demnach nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 67 Abs 4 ff ASVG vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080074.X02Im RIS seit
20.11.2000