RS Vwgh 1995/11/28 94/02/0471

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §5 Abs2;
AZG §28;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/02/0472, 94/02/0512 bis 0514

Rechtssatz

Im Verhältnis zu Delikten, die mit strengerer Strafe bedroht sind, ist § 28 AZG nicht lex specialis; die in Rede stehende Strafbestimmung normiert vielmehr zufolge der im § 28 AZG enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit lediglich einen Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale des mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus aufweisen.

§ 28 AZG hat demnach stets zurückzutreten, wenn die Tat alle Merkmale der strenger strafbedrohten Übertretung nach § 18 Abs 1 ArbIG erfüllt (vgl jedoch E 13.9.1982, 399/80, VwSlg 10801 A/1982; hier: Übertretung nach § 5 Abs 2 ArbIG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020471.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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