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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §18 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/02/0472, 94/02/0512 bis 0514Rechtssatz
Im Verhältnis zu Delikten, die mit strengerer Strafe bedroht sind, ist § 28 AZG nicht lex specialis; die in Rede stehende Strafbestimmung normiert vielmehr zufolge der im § 28 AZG enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit lediglich einen Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale des mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus aufweisen.
§ 28 AZG hat demnach stets zurückzutreten, wenn die Tat alle Merkmale der strenger strafbedrohten Übertretung nach § 18 Abs 1 ArbIG erfüllt (vgl jedoch E 13.9.1982, 399/80, VwSlg 10801 A/1982; hier: Übertretung nach § 5 Abs 2 ArbIG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020471.X02Im RIS seit
01.06.2001