RS Vwgh 1995/11/28 95/04/0221

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §359a idF 1993/029;
GewO 1973 §359a;
GewRNov 1992 Art4 Abs10;
GewRNov 1992 Art4 Abs11;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon auf Grund der Übergangsregel des Art IV Abs 10 GewRNov 1992, wonach auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das neue Recht nicht anzuwenden ist, ist nicht zu finden, daß diese Übergangsbestimmung nur einen Sinn ergebe, wenn sie einschränkend als "in erster Instanz noch nicht abgeschlossen" ausgelegt werde. Dieses Auslegungsergebnis verbietet sich auch aus dem Bedeutungszusammenhang und der Gesetzessystematik. Die vom Art IV Abs 10 GewRNov 1992 abweichende Regel des Art IV Abs 11 GewRNov 1992 zeigt nämlich, daß nach dem in den Gesetzesvorschriften zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zwischen "noch nicht abgeschlossenen Verfahren" und "in erster Instanz anhängigen Verfahren" bewußt differenziert wird. Stellt doch Art IV Abs 11 GewRNov 1992 ausdrücklich auf in erster Instanz anhängige Verfahren ab.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040221.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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