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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Eine GmbH besteht selbst nach ihrer Löschung im Handelsregister bis zur vollständigen Verwertung und Verteilung ihres Aktivvermögens fort. Ihre Auflösung bildet daher insbesondere kein Hindernis gegen die Fortsetzung eines behördlichen Verfahrens betreffend die beantragte Verleihung einer Gewerbeberechtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040032.X01Im RIS seit
20.11.2000