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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1420;Beachte
Besprechung in: ZAS 1997/6, S 179-185;Rechtssatz
Nach § 1420 ABGB ist der (an sich für die Erfüllung von Rechtsgeschäften geltende) § 905 ABGB für den Fall, daß (gesetzlich) nichts anderes bestimmt ist, auch auf gesetzlich begründete (privat-rechtliche) Schuldverhältnisse anzuwenden (Hinweis E 1.12.1992, 92/08/0181). Demgemäß sind die für § 905 Abs 1 ABGB und § 905 Abs 2 ABGB geltenden Grundsätze (ausführliche Darlegung in der Begründung des Erkenntnisses) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Auslegungsmaßstab "Verabredung" in § 905 Abs 1 ABGB durch "Gesetz" zu ersetzen ist und daher vor der Anwendung der subsidiären Regelung des § 905 Abs 1 ABGB und § 905 Abs 2 ABGB zu prüfen ist, ob sich diesbezüglich nicht aus dem Gesetz, der Natur oder dem Zweck der Verbindlichkeit anderes ergibt. Diese Grundsätze sind auch bei Beantwortung der Frage, auf welche Weise eine aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses bestehende Geldschuld zu erfüllen ist, dann, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift darüber keine Regelung enthält, sinngemäß anzuwenden (Hinweis E 1.12.1992, 92/08/0181; E 12.6.1951, 1230/49, VwSlg 2208 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080153.X01Im RIS seit
29.01.2002