RS Vwgh 1995/11/28 95/02/0396

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0399

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/20 91/02/0001 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020396.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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