RS Vfgh 1992/12/1 B565/92, V30/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den über eine Flächenwidmungsplanänderung ergangenen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid mangels Legitimation des Beschwerdeführers; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Itter vom 04.04.91, mit der der Flächenwidmungsplan geändert wird (Umwidmung von Fremdenverkehrsgebiet in Hauptverkehrsfläche).

Der Antrag ist mangels ausreichender Bestimmung jener Grundstücke, die im Eigentum des Antragstellers stehen und von der bekämpften Flächenwidmungsplanänderung erfaßt sind, zur Gänze zurückzuweisen.

Abgesehen davon unterläßt es der Einschreiter auch darzutun, inwiefern die bekämpfte Verordnung in seine Rechtssphäre unmittelbar eingreift und diese - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die ihm durch die bekämpfte Umwidmung drohenden wirtschaftlichen Nachteile darzulegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Raumordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B565.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92B00565_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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