RS Vfgh 1992/12/1 B1052/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
StGG Art6 Abs1 / Niederlassung
Sbg GVG 1986 §7
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z3

Leitsatz

Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Grundstückserwerbs mangels Fähigkeit juristischer Personen zur Begründung eines Wohnsitzes; keine Gewährleistung der Liegenschafts- und Niederlassungsfreiheit für Ausländer

Rechtssatz

Die Annahme ist keinesfalls denkunmöglich, daß ein Wohnsitz iS der Rechtsordnung (vgl. insbesondere auch §66 JN) und gleicherweise ein Zweitwohnsitz iS des §9 Abs1 Z3 Sbg GVG 1986 nur von natürlichen Personen begründet werden kann. Der beschwerdeführende Verein ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Es ist auch ausgeschlossen, daß der beschwerdeführende Verein, dessen Ausländereigenschaft unbestritten ist, durch den angefochtenen Bescheid in den durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz, Wohnsitz Zweit-, Person juristische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1052.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92B01052_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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