RS Vwgh 1995/11/28 94/04/0093

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
BergG 1975 §182 Abs1;
BergG 1975 §198 Abs1;
BergG 1975 §202 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das von der Behörde zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182 Abs 1 BergG) durchzuführende Verfahren sieht eine Antragstellung des Grundeigentümers (dessen Grundstücke oder Grundstücksteile für Bergbauzwecke benutzt wurden) nicht vor, sondern es handelt sich hiebei um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Demnach kann aber der vom Grundeigentümer gestellte Antrag, den Bergbauberechtigten aufzutragen, die dem ASt gehörigen Grundstücke bzw Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen, bzw die Grundstücke und Grundstücksteile wieder für den ursprünglichen Zweck nutzbar zu machen, nicht mehr als eine die Behörde (Berghauptmannschaft) nicht bindende Anregung darstellen. Der Grundeigentümer kann daher hinsichtlich der Entscheidung über seine Anregung iSd § 182 Abs 1 BergG in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040093.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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