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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/04/26 94/08/0067 1Stammrechtssatz
Die in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz zuständige Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährt den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe gem § 4 Abs 4 BPGG 1993 als Träger von Privatrechten. Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsanspruch auf diesen Differenzbetrag; es haben auch keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080287.X01Im RIS seit
11.07.2001