RS Vwgh 1995/11/28 94/08/0287

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

AVG §56;
BPGG 1993 §4 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/04/26 94/08/0067 1

Stammrechtssatz

Die in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz zuständige Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährt den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe gem § 4 Abs 4 BPGG 1993 als Träger von Privatrechten. Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsanspruch auf diesen Differenzbetrag; es haben auch keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080287.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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