RS Vwgh 1995/11/28 94/08/0153

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §905 Abs1;
ABGB §905 Abs2;
ASVG §58 Abs2 idF 1986/111;
ASVG §58 Abs3 idF 1986/111 ;

Beachte

Besprechung in: ZAS 1997/6, S 179-185;

Rechtssatz

§ 58 Abs 2 ASVG iVm Abs 3 ASVG ordnet an, daß die Beiträge (grundsätzlich) "auf Gefahr und Kosten" des Beitragsschuldners an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen sind. Dies gilt auch in den Vorschreibungsfällen, weil sich die Einschränkung des § 58 Abs 3 ASVG "sofern die Beiträge nicht von diesem dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden" auf das Wort "unaufgefordert", aber weder - weil in § 58 Abs 2 ASVG geregelt - auf die Worte "auf Gefahr und Kosten einzuzahlen" noch auf den Adressaten bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080153.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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