RS Vfgh 1992/12/1 V34/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir BauO §27

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Eingriff in die Rechtssphäre der zum Zeitpunkt der Antragstellung (bloß) außerbücherlichen Eigentümer der betroffenen Grundstücke

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lans (Tirol) im Bereich des ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebietes vom 05.08.91.

Die Antragsteller führen aus, "außerbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 138 GB 81116 Lans" zu sein. Durch einen Kaufvertrag allein kann Eigentum im Sinn der hier maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften nicht begründet werden.

Die Antragsteller waren somit - zum (maßgebenden) Zeitpunkt der Antragstellung - (noch) nicht Eigentümer der vom Antrag erfaßten Grundstücke iS des §27 Tir BauO und folglich in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen.

Entscheidungstexte

  • V 34/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1992 V 34/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V34.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92V00034_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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