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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1118;Rechtssatz
Ist ein baupolizeilicher Auftrag, bestimmte Räume nicht zu Wohnzwecken zu nutzen und sofort zu räumen, aus sicherheitstechnischer Sicht notwendig, um eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Benützer der baulichen Anlage bzw in weiterer Folge der Nachbarn hintanzuhalten, so kann die auch mehrmalige Aufforderung des Verpflichteten an den Mieter, das Objekt zu räumen oder vertraggemäß zu verwenden, keineswegs als Anwendung "aller zu Gebote stehenden Mittel" angesehen werden. Vielmehr ließ die Aufrechterhaltung dieses Zustandes durch den Mieter trotz mehrerer Behördeninterventionen (insbesondere des Amtsarztes) erwarten, daß der Mieter auf bloße Aufforderungen nicht gewillt sein werde, die vertragswidrige Verwendung abzustellen. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum die Möglichkeiten des § 1118 ABGB (Hinweis Würth in Rummel, ABGB I, zweite Aufl, Randzahl 14 zu § 1118 ABGB) nicht unverzüglich genützt wurden. Bloße Aufforderungen konnten somit den Verpflichteten nicht von seinem Verschulden an der ihm angelasteten Tat nach § 68 Abs 1 lit i OÖ BauO 1976 befreien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050141.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2015