RS Vwgh 1995/11/29 95/03/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

JN §66 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/08 94/03/0245 2

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "wohnhaft" des § 45 Abs 4 StVO knüpft an den Begriff des Wohnsitzes iSd § 66 Abs 1 JN an. Ein ASt ist in einem Gebiet wohnhaft, wenn die Voraussetzungen eines Wohnsitzes erfüllt sind. Entscheidend ist somit lediglich, ob sich ein Antragsteller in dem betreffenden Gebiet niedergelassen hat, und zwar mit der Absicht, dort bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Auf die Eintragungen gemäß § 2 Abs 1 WählerevidenzG 1973 idF vor dem HauptwohnsitzG 1994 in die Wählerevidenz und gemäß § 41 Abs 2 lit a KFG idF vor dem HauptwohnsitzG 1994 im Zulassungsschein kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person iSd § 45 Abs 4 StVO wohnhaft ist, in rechtlicher Hinsicht nicht an. Diesen Eintragungen kann lediglich bei Ermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Wohnsitz im Rahmen der Beweiswürdigung eine (beschränkte) Bedeutung zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030130.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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