RS Vwgh 1995/11/29 94/03/0146

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
JagdG Tir 1983 §44 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Behörde ist bei Bestimmung eines Jägernotweges an keinen Parteienantrag gebunden (Hinweis E 15.10.1986, 86/03/0110). Sie hat somit zu prüfen, ob mehrere Möglichkeiten der Festlegung eines Notweges bestehen und sodann jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit, allfällige, aus der Benützung des Weges zu besorgende Störungen des Jagdbetriebes im fremden Jagdgebiet nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmmäßigste darstellt (Hinweis E 18.5.1988, 88/03/0022; hier: Die Benützung eines Zuganges durch ein Jagdgebiet, in dem einer von mehreren ASt Jagdausübungsberechtigter ist, greift weniger in einen fremden Jagdbetrieb ein als ein Notweg über ein Jagdgebiet, in dem keiner der ASt Jagdausübungsberechtigter ist).

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030146.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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