RS Vwgh 1995/11/29 94/03/0146

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
JagdG Tir 1983 §44 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Im Rahmen der Interessenabwägung bei Bestimmung eines Jägernotweges kommt der Gefährlichkeit eines Weges besondere Bedeutung zu. Um ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften von den Ausführungen eines Sachverständigengutachtens abweichende Sachverhaltsfeststellungen zur Gefährlichkeit eines Zuganges über ein Jagdgebiet treffen zu können, darf sich die belBeh nicht bloß auf einzelne Zeugenaussagen stützen, sondern muß entweder den Gutachter auffordern, zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen oder ein weiteres Gutachten einholen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigengutachten Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030146.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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