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L65000 Jagd WildNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Im Rahmen der Interessenabwägung bei Bestimmung eines Jägernotweges kommt der Gefährlichkeit eines Weges besondere Bedeutung zu. Um ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften von den Ausführungen eines Sachverständigengutachtens abweichende Sachverhaltsfeststellungen zur Gefährlichkeit eines Zuganges über ein Jagdgebiet treffen zu können, darf sich die belBeh nicht bloß auf einzelne Zeugenaussagen stützen, sondern muß entweder den Gutachter auffordern, zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen oder ein weiteres Gutachten einholen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigengutachten Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote NotwegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030146.X03Im RIS seit
03.05.2001