RS Vwgh 1995/11/29 95/09/0157

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0158 95/09/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0166 B 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichungshandlung im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde (Hinweis auf E 19.10.1951, 0170/51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090157.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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