RS Vwgh 1995/11/29 95/03/0130

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

JN §66 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVONov 19te;

Rechtssatz

§ 45 Abs 4 StVO idF BGBl 1994/518 knüpft - wie die

Vorgängerbestimmung - am Wohnsitz an. Das Tatbestandsmerkmal

"in dem ... Gebiet wohnt" entspricht inhaltlich dem "in dem ...

Gebiet wohnhaft ... sein" iSd § 45 Abs 4 StVO vor der 19ten

StVONov, welches dahingehend zu verstehen ist, daß der Antragsteller im betrefffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muß (Hinweis E 8.11.1995, 94/03/0245). Hinsichtlich der örtlichen Anknüpfung eines Antragsteller ist durch die 19te StVONov als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert worden, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben muß. § 45 Abs 4 StVO stellt auch idF der 19ten StVONov ua auf das Vorliegen eines "animus domiciliandi" ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030130.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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