RS Vwgh 1995/11/29 95/03/0136

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

E3R E07404000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
92 Luftverkehr

Norm

31992R2407 Betriebsgenehmigungen Luftfahrtunternehmen;
AOCV 1995 §4 Abs1;
AOCV 1995 §4 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EWR-Abk Gemeinsamer Ausschuß Beschluß 7/94 Anh11 H Kap6 Zivilluftfahrt Z4 66b;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es ist weder gem EWR-Abk Gemeinsamer Ausschuß Beschluß 7/94, BGBl 1994/566 noch gem AOCV 1995, BGBl 1995/382, möglich, daß einem Unternehmen, dem bereits eine Betriebsgenehmigung erteilt worden ist, eine weitere Betriebsgenehmigung erteilt wird, die sich von der ersteren lediglich in der Person des in Aussicht genommenen Flugbetriebsleiters unterscheidet. Dies folgt etwa aus § 4 Abs 1 AOCV 1995, wonach Änderungen und Ergänzungen des Stellenbesetzungsplanes (der gem § 4 Abs 4 AOCV 1995 unter anderem einen Flugbetriebsleiter als Leiter der flugbetrieblichen Abteilung zu enthalten hat) der Obersten Zivilluftbehörde zur Bewilligung vorzulegen sind. Die Bestellung eines anderen oder eines weiteren Flugbetriebsleiters ist als eine derartige Änderung oder Ergänzung des Stellenbesetzungsplanes anzusehen. Sie kann nur im Wege der Bewilligung nach § 4 Abs 1 AOCV 1995 rechtswirksam werden; der Weg der Erteilung einer weiteren, neben die bisherige tretenden Betriebsgenehmigung steht nicht offen. Daraus ergibt sich, daß die Rechtsstellung des Inhabers der Betriebsgenehmigung durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem ihm die Betriebsgenehmigung wegen mangelnder Verläßlichkeit des in Aussicht genommenen Flugbetriebsleiters szt versagt wurde, nicht verändert werden könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030136.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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