RS Vfgh 1992/12/1 V35/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO §2 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Linz - Teil Urfahr Nr. 2 vom 07.03.91, hinsichtlich der im Eigentum der Antragsteller befindlichen Grundstücke.

Den Antragstellern steht ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung. Nach §2 Abs1 der Oö BauO darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten, Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich. Anläßlich einer solchen Bauplatzbewilligung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes entgegenstehen.

Entscheidungstexte

  • V 35/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1992 V 35/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V35.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92V00035_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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