RS Vwgh 1995/11/30 94/18/0896

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0362 1

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Feststellung der Behörde, daß eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nur dann vorliege, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgeblichen Erwägungen die Nachprüfbarkeit des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180896.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten