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92 LuftverkehrNorm
B-VG Art94Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung eines Restschuldenbetrages an Flugsicherungsstreckengebühr; Kundmachung der Beschlüsse des zuständigen Organs der EUROCONTROL in luftfahrtüblicher WeiseRechtssatz
Nach §1 Abs1 FlugsicherungsstreckengebührenG 1984 ist der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation der Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art3 Abs2 lita bis f iVm Art6 Abs1 lita der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. 136/1986, - soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können - vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Die Beschlüsse werden in dem vom Bundesministerium herausgegebenen "Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer" verlautbart; der Verfassungsgerichtshof findet keinen Anlaß zu Zweifeln, daß es sich dabei um eine Kundmachung "in luftfahrtüblicher Weise" handelt.
Bei den Flugsicherungsstreckengebühren handelt es sich - da ihr Ertrag nicht etwa einer Gebietskörperschaft zufließt - nicht um Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn.
Keine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art94 B-VG).
Schlagworte
Luftfahrt, Kundmachung, Abgabenbegriff, Gebühr (Flugsicherung), GewaltentrennungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B281.1989Dokumentnummer
JFR_10078799_89B00281_01