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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Im Rahmen der bei Heranziehung des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gebotenen Interessenabwägung sind neben dem Verstoß des Fremden gegen § 16 Abs 1 SGG auch das ihm zur Last liegende Verbrechen des Menschenhandels und die von ihm im Verlauf mehrerer Jahre geradezu regelmäßig begangenen Körperverletzungen zu berücksichtigen. Daß angesichts der solcherart in besonders großem Ausmaß gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die zweifellos nicht unbeachtlichen privaten und familiären Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich zurückzutreten haben, wurde von der Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt. (Hier: Der Fremde ist zu 50 Prozent Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; er hat vier Kinder, von denen drei die österreichische Staatsbürgerschaft haben; weiters hat er die Absicht, seine ehemalige Gattin, mit der er nach wie vor zusammenlebt, neuerlich zu ehelichen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180614.X01Im RIS seit
02.05.2001