RS Vwgh 1995/11/30 94/18/0529

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs3;
FrG 1993 §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0013 3 (Hier Bestätigung der Ausweisung nach § 17 Abs 2 Z 4 FrG 1993; außerdem Heranziehung des § 17 Abs 1 FrG 1993)

Stammrechtssatz

Bei einer Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 und einer Ausweisung gem § 17 Abs 2 (Z 1 - 6) FrG 1993 handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, vielmehr folgt aus dem einheitlichen Begriffsinhalt der Ausweisung, nämlich der Ausreiseverpflichtung des betroffenen Fremden (§ 17 Abs 3 FrG 1993, § 22 Abs 1 FrG 1993) bei Nichtvorhandensein (von Beginn an) oder Wegfall bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, daß dieses Rechtsinstitut - gleichgültig, auf welche der genannten Gesetzesstellen sich die Behörde bei Gebrauchnahme hievon stützt - eine einzige Angelegenheit darstellt. Die Tatbestände des 17 Abs 1 FrG 1993 und des § 17 Abs 2 Z 1 - Z 6 FrG 1993 sind (lediglich) die Gründe, die der Behörde für die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Ausweisung zur Verfügung stehen. Somit ist "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Erlassung der Ausweisung gegen den Fremden. Im Rahmen dieser Sache ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch unter Heranziehung des § 17 Abs 1 FrG 1993 anstatt des von der Erstinstanz angewendeten § 17 Abs 2 Z 5 legcit, abzuändern. Gegenstand des Parteiengehörs im Berufungsverfahren ist nur der von der Berufungsbehörde als erwiesen angenommene, im konkreten Fall auf Grund der Heranziehung des § 17 Abs 1 FrG 1993 anders als von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180529.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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