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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Die Antragstellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt löst die Wirkung der Geltendmachung nicht aus. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes durch ein unzuständiges Arbeitsamt ist gesetzlich nicht begründet und es kann deshalb der Widerruf gemäß § 24 Abs 2 AlVG auch in diesem Fall erfolgen (Hinweis E 8.3.1984, 82/08/0243) (hier: Aufenthalt des Arbeitslosen in Kroatien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080155.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011