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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung von Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsanträgen mangels Darlegung von Bedenken im einzelnen; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Genehmigung des Müllwirtschaftsplanes Hartberg mangels Parteistellung der BeschwerdeführerinRechtssatz
Die Anträge auf Aufhebung des Stmk AbfallwirtschaftsG und des Müllwirtschaftsplanes Hartberg lassen weder mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, welche verfassungsrechtlichen Bedenken die Antragstellerin (die Gemeinde St. Johann in der Haide) gegen das Stmk AbfallwirtschaftsG insgesamt oder gegen seine einzelnen Bestimmungen hegt, noch wird dargetan, inwieweit durch die genannten Bestimmungen, insbesondere auch durch den Müllwirtschaftsplan Hartberg, ein unmittelbarer Eingriff in Rechte der Antragstellerin erfolgte.
Die Beschwerde der Gemeinde gegen die Genehmigung des Müllwirtschaftsplanes Hartberg erweist sich ebenfalls als unzulässig, weil die Gemeinde weder Adressat des genannten Bescheides war, welcher lediglich gegenüber dem Müllwirtschaftsverband Hartberg zu erlassen war und auch erlassen wurde, noch in dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden Verfahren Parteistellung besaß. Die Gemeinde ermangelte sohin der Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B-VG, ohne daß das Vorliegen der übrigen Prozeßvoraussetzungen, wie insbesondere die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde, zu prüfen war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Parteien, VfGH / Legitimation, AbfallwirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B404.1991Dokumentnummer
JFR_10078799_91B00404_01