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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Voraussetzung jeder Disziplinarstrafe ist das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung einer dem Beamten zur Tatzeit obliegenden Dienstpflicht (wobei hiezu grundsätzlich zu fordern ist, daß über eine bloße Aufzählung bestimmter gesetzlicher und erlaßmäßiger Regelungen hinaus auch konkret eine Subsumierung des jeweiligen Verhaltens vorgenommen wird). Nach dem weiteren im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979) ist der Beamte nicht zu bestrafen, wenn die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090266.X01Im RIS seit
25.01.2001