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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1313a;Rechtssatz
§ 67 Abs 10 ASVG setzt - ebenso wie die abgabenrechtliche Haftung gemäß § 9 BAO, § 80 BAO - eine Verletzung von Vertreterpflichten voraus, die einem gesetzlichen Vertreter der Beitragsschuldnerin durch die in diesem Zusammenhang bestehenden (sozialversicherungsrechtlichen) beitragsrechtlichen Bestimmungen auferlegt sind (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016). Selbst wenn daher der gesetzliche Vertreter (hier: Masseverwalter) den Sozialversicherungsträger in einer nach § 1313a ABGB oder § 1315 ABGB zurechenbaren Weise (nämlich dadurch, daß er seine Angelegenheiten durch den ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe besorgen lassen) geschädigt hätte, so könnte allein aus diesem Umstand eine im Verwaltungsweg geltend zu machende Haftung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 67 Abs 10 ASVG nicht abgeleitet werden (hier: Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern ungeachtet der vorangegangenen Kündigung durch den Masseverwalter).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080082.X02Im RIS seit
20.11.2000