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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1311;Rechtssatz
Die Grundlage der Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ist - ausschließlich - die Verletzung von Vertreterpflichten, die dem potentiell Haftenden als gesetzlichem Vertreter der Beitragsschuldnerin durch die in diesem Zusammenhang bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auferlegt sind. Die Haftung kann daher nicht auf Umstände gestützt werden, die nicht den von § 67 Abs 10 ASVG erfaßten Pflichtenkreis treffen: Es haftet daher etwa der Geschäftsführer einer GmbH nicht schon aus dem behaupteten Verstoß gegen seine Verpflichtung, binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Gesellschaft Konkursantrag zu stellen (§ 69 KO), aber auch nicht deshalb, weil durch die Verzögerung der Betriebseinstellung die Forderungen gegenüber der Gebietskrankenkasse vergrößert worden sind (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080082.X01Im RIS seit
20.11.2000