RS Vwgh 1995/12/12 94/08/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
HVG §23 Abs5;
HVG §56 Abs4;
ImpfSchG §2 Abs1 litc;
KOVG 1957 §12 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0016 E 12. Dezember 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0112 E 25. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn feststeht, dass eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist, ist die Behörde bei Erlassung der neuerlichen Entscheidung weder an die seinerzeit herangezogenen Entscheidungsgrundlagen noch auch an die damalige Rechtsansicht gebunden (Hinweis E 21.12.1956, 2391/54).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080015.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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