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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs2;Rechtssatz
Die Regelung des § 20b Abs 3 GehG zeigt, daß der Gesetzgeber einen Beitrag zu den Fahrtkosten eines Beamten nur dann vorsieht, wenn diese die Kosten eines zu benützenden Massenbeförderungsmittels im Dienstort übersteigen. Wenn die Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels nicht in Betracht kommt (arg: in den übrigen Fällen), dann sind nur die den betragsmäßig festgesetzten Eigenanteil übersteigenden Kosten zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120117.X01Im RIS seit
20.11.2000