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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Aus § 92 Abs 1 Krnt DienstrechtsG (... "und Stellungnahmen sowie sonstige Erhebungen" ...) ergibt sich, daß dem Vorgesetztenbericht keine "Monopolstellung" als Beweismittel im Ermittlungsverfahren bzgl Leistungsfeststellung zukommt (Hinweis E 25.4.1991, 89/09/0167; hier: Die Einholung einer Stellungnahme zum Bericht des Vorgesetzten durch die Dienstbehörde vom Vorstand der zuständigen Fachabteilung des Beamten entspricht daher dem Gesetz).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090493.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010