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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DBAbk BRD 1955 Art8 Abs2;Rechtssatz
Dem Begriff "künstlerische Tätigkeit" im Art 8 DBAbk BRD 1955 kann keine andere Bedeutung beigemessen werden, als ihm nach innerstaatlichem Recht zukommt (Hinwies: Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 504). Durch die Verwendung des Wortes "künstlerisch" in der eben zitierten Bestimmung wurde der innerstaatliche Begriffsinhalt auf die abkommensrechtliche Ebene übernommen. Bei der Auslegung des Art 8 Abs 2 DBAbk BRD 1955 muß daher die künstlerische Qualität einer Tätigkeit als wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Künstlereigenschaft angesehen werden (Hinweis: Lang, Doppelbesteuerungsabkommen und innerstaatliches Recht, 195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140060.X10Im RIS seit
22.08.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010