RS Vwgh 1995/12/12 94/09/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sind im VStG nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein. Das Unterbleiben der Feststellung vorhandener Milderungsgründe bzw die unzutreffende Wertung von Umständen als Erschwerungsgründe belastet einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Täters wichtige Kriterien. Deshalb bedarf es auch entsprechender Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde, wobei in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird. Bestehen allerdings Bedenken gegen seine Angaben, so ist der Beschuldigte zu einer Konkretisierung derselben zu verhalten. Unterläßt die Behörde die Erhebung dieser wesentlichen Umstände, ist ihre Entscheidung mit Verfahrensmängeln belastet.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090197.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten