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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §237;Rechtssatz
Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, daß der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen, sondern daß er auch die gesamte Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (Hinweis: Ritz, BAO, Kommentar, Rz 2 zu § 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140174.X02Im RIS seit
20.11.2000