RS Vwgh 1995/12/12 92/14/0174

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §237;
BAO §6;
BAO §7;

Rechtssatz

Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, daß der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen, sondern daß er auch die gesamte Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (Hinweis: Ritz, BAO, Kommentar, Rz 2 zu § 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140174.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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