Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0301Rechtssatz
Allein aufgrund einer bestehenden Unsicherheit der Rechtslage darf sich der Besch nicht einfach im Zweifel für die ihm günstigere Variante entscheiden, um sich damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Vorteile (gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern) zu verschaffen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090300.X01Im RIS seit
03.04.2001