RS Vwgh 1995/12/12 95/09/0300

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0301

Rechtssatz

Allein aufgrund einer bestehenden Unsicherheit der Rechtslage darf sich der Besch nicht einfach im Zweifel für die ihm günstigere Variante entscheiden, um sich damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Vorteile (gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern) zu verschaffen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090300.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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