RS Vwgh 1995/12/12 92/14/0031

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184;
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
GewStG §6 Abs3;

Rechtssatz

Von der für die Zulässigkeit des Verlustvortrags gem § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 bzw § 6 Abs 3 GewStG erforderlichen Errechenbarkeit des Verlusts der Höhe nach und Überprüfbarkeit des Ergebnisses nach Korrektur der Bücher kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn ein Sicherheitszuschlag, der in keinem Mißverhältnis zum erklärten Verlust steht (Hinweis E 19.10.1993, 91/14/0172), notwendig gewesen ist, um das Betriebsergebnis zu ermitteln (Hinweis E 19.4.1988, 88/14/0001; 12.8.1994, 93/14/0214), und die vom Prüfer festgestellten Mängel nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen (Hinweis: E 14.4.1994, 92/15/0159). Im konkreten Fall betrug der erklärte Verlust ÖS 380.000,-- und der Sicherheitszuschlag ÖS 70.000,--.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140031.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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