RS Vwgh 1995/12/12 93/09/0266

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Ausführungen wie: durch das Ergebnis des Beweisverfahrens vor der belangten Behörde habe sich der Sachverhalt der Dienstpflichtverletzung "vertieft und verfestigt", entsprechen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde, die der VwGH daraufhin zu prüfen hat, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechenden Ergebnis geführt hat, bzw daraufhin, ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Verfahrensmängel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090266.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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