RS Vwgh 1995/12/12 94/09/0143

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Suspendierung ist die Rechtsfolge der Bezugskürzung kraft Gesetzes verbunden; es besteht aber die Möglichkeit, diese Rechtsfolge seitens der Behörde zu modifizieren. Ein Antrag auf Verminderung oder Aufhebung der Kürzung setzt aber neben sozialen Gründen natürlich die Tatsache der Kürzung als solche voraus (hier: Zurückweisung der Beschwerde, weil die Nachzahlung der einbehaltenen Bezugsteile nach Aufhebung der Suspendierung bereits vor Erhebung der Säumnisbeschwerde verfügt wurde).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090143.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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