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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs4;Rechtssatz
Mit der Suspendierung ist die Rechtsfolge der Bezugskürzung kraft Gesetzes verbunden; es besteht aber die Möglichkeit, diese Rechtsfolge seitens der Behörde zu modifizieren. Ein Antrag auf Verminderung oder Aufhebung der Kürzung setzt aber neben sozialen Gründen natürlich die Tatsache der Kürzung als solche voraus (hier: Zurückweisung der Beschwerde, weil die Nachzahlung der einbehaltenen Bezugsteile nach Aufhebung der Suspendierung bereits vor Erhebung der Säumnisbeschwerde verfügt wurde).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090143.X01Im RIS seit
20.11.2000