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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/01 92/12/0293 1Stammrechtssatz
Das GehG sieht nur EINE Auslandsverwendungszulage vor, die nach dem Gesetz Gegenstand eines EINHEITLICHEN Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten ist (Hinweis E 18.6.1979, 2321/79 = VwSlg 10167 A/1979 sowie E 15.5.1985, 83/09/0146). Demnach ist eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über die Zuerkennung eines Wohnungskostenbeitrages unzulässig.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120117.X03Im RIS seit
20.11.2000