RS Vwgh 1995/12/12 94/09/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den EINEN angelasteten Tag der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung gem § 3 Abs 1 AuslBG, durfte - im Beschwerdefall bei der besonderen Verfahrenslage (reine Strafberufung) rechtlich zutreffen - der Milderungsgrund der korrekten sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Erfassung der Beschäftigten durch den Erschwerungsgrund der langen Beschäftigungsdauer nicht ausgeschaltet werden (hier: trotzdem wurde das Strafausmaß WEGEN im Ergebnis nach Ermessensprüfung in dem Rahmen der dem VwGH dabei zusteht, nicht beanstandet).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090197.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten