RS Vwgh 1995/12/12 95/09/0057

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §28a;
AuslBG §34 Abs13;
B-VG Art131 Abs2;
MRK Art6 Abs3;
MRK Art6;

Rechtssatz

Die im Art 6 Abs 3 MRK umschriebenen "Verteidigungsrechte" sind ausdrücklich nur für den Angeklagten (Besch) vorgesehen. Soweit die bf Partei - der nicht die Rolle eines Besch zukommt - in ihrer Amtsbeschwerde mit einem "fairen Verfahren" auch eine Verletzung des Art 6 MRK ansprechen sollte, liegt in der ausschließlich gerügten Verkürzung der ihr als Organpartei im Verwaltungsstrafverfahren (hier: nach dem AuslBG) zukommenden Mitwirkungsbefugnisse keine objektive Rechtsverletzung der durch Aft 6 MRK zu gewährleistenden Verfahrensgarantien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090057.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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