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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Die im Art 6 Abs 3 MRK umschriebenen "Verteidigungsrechte" sind ausdrücklich nur für den Angeklagten (Besch) vorgesehen. Soweit die bf Partei - der nicht die Rolle eines Besch zukommt - in ihrer Amtsbeschwerde mit einem "fairen Verfahren" auch eine Verletzung des Art 6 MRK ansprechen sollte, liegt in der ausschließlich gerügten Verkürzung der ihr als Organpartei im Verwaltungsstrafverfahren (hier: nach dem AuslBG) zukommenden Mitwirkungsbefugnisse keine objektive Rechtsverletzung der durch Aft 6 MRK zu gewährleistenden Verfahrensgarantien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090057.X02Im RIS seit
11.07.2001