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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer mit einer bestimmten Legende kundgemachten Flächenwidmungsplanänderung mangels Genehmigung des - nur unter der Bedingung der Änderung der Legende genehmigten - Änderungsplanes durch die AufsichtsbehördeRechtssatz
Der Änderungsplan Nr 9 der Gemeinde Weyregg am Attersee vom 02.02.89, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23.03.89 bis 07.04.89, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der in Prüfung gezogene Änderungsplan ist vom Gemeinderat mit der Legende "Golf Driving Range" beschlossen und auch so kundgemacht worden. Die Kundmachung in dieser Form erfolgte gegen den erklärten Willen der Genehmigungsbehörde, welche den Änderungsplan (nur) mit der Legende "Golf Pitch & Putt-Course" als genehmigungsfähig betrachtete.
Auch einer dem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid beigefügten Bedingung kommt normative Bedeutung zu. Die gesetzliche Vorkehrung des Genehmigungsvorbehaltes (§21 Abs5 Oö RaumOG) schließt es aus, Meinungsverschiedenheiten darüber offenzulassen, ob ein genehmigter Plan vorliegt oder ob der Plan wegen nicht erfüllter Bedingungen als nicht genehmigt anzusehen und somit gesetzwidrig zustandegekommen ist.
Der mit der Legende "Golf Driving Range" kundgemachte Änderungsplan ist von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden, was seine Gesetzwidrigkeit zur Folge hat.
(Anlaßfall B372/91, E v 03.12.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Genehmigung (eines Flächenwidmungsplanes), Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, GolfplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V15.1992Dokumentnummer
JFR_10078798_92V00015_01