RS Vfgh 1992/12/2 V15/92

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Änderungsplan Nr 9 der Gemeinde Weyregg am Attersee vom 02.02.89
Oö RaumOG §21 Abs5

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer mit einer bestimmten Legende kundgemachten Flächenwidmungsplanänderung mangels Genehmigung des - nur unter der Bedingung der Änderung der Legende genehmigten - Änderungsplanes durch die Aufsichtsbehörde

Rechtssatz

Der Änderungsplan Nr 9 der Gemeinde Weyregg am Attersee vom 02.02.89, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23.03.89 bis 07.04.89, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der in Prüfung gezogene Änderungsplan ist vom Gemeinderat mit der Legende "Golf Driving Range" beschlossen und auch so kundgemacht worden. Die Kundmachung in dieser Form erfolgte gegen den erklärten Willen der Genehmigungsbehörde, welche den Änderungsplan (nur) mit der Legende "Golf Pitch & Putt-Course" als genehmigungsfähig betrachtete.

Auch einer dem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid beigefügten Bedingung kommt normative Bedeutung zu. Die gesetzliche Vorkehrung des Genehmigungsvorbehaltes (§21 Abs5 Oö RaumOG) schließt es aus, Meinungsverschiedenheiten darüber offenzulassen, ob ein genehmigter Plan vorliegt oder ob der Plan wegen nicht erfüllter Bedingungen als nicht genehmigt anzusehen und somit gesetzwidrig zustandegekommen ist.

Der mit der Legende "Golf Driving Range" kundgemachte Änderungsplan ist von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden, was seine Gesetzwidrigkeit zur Folge hat.

(Anlaßfall B372/91, E v 03.12.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Genehmigung (eines Flächenwidmungsplanes), Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Golfplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V15.1992

Dokumentnummer

JFR_10078798_92V00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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