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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Liegt im Leistungsfestellungsverfahren bereits eine auf ein überdurchschnittliches Kalkül hinauslaufende Dienstbeschreibung vor, ist der Beamte grundsätzlich von vornherein nicht verhalten, von sich aus besondere Leistungen geltend zu machen (Hinweis E 19.4.1995, 94/12/0362).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090493.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010