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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Rechtssatz
Bei einer Tätigkeit, die weitgehend außerhalb einer festen örtlichen Einrichtung ausgeübt wird, ist als Betriebsstätte iSd § 1 GewStG nicht nur eine feste örtliche Einrichtung zu verstehen, in der der Steuerpflichtige regelmäßig seine Tätigkeit ausübt, sondern auch eine solche, von der aus er die Tätigkeit ausübt (Hinweis: E 1.10.1991, 90/14//0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140060.X06Im RIS seit
22.08.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010