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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage der Qualifikation der Liegenschaften als notwendiges Betriebsvermögen - sie gehören zum Betrieb des Abgabepflichtigen und werden vom Abgabenpflichtigen an eine Gesellschaft (hier GmbH), an der er beteiligt ist, vermietet - ist es nicht entscheidend, in welcher Weise die Betriebe unterschiedlicher Rechtsträger (der Betrieb des Abgabenpflichtigen und der Betrieb der Gesellschaft) sich gegenseitig dienen - typischerweise fördern geschäftliche Beziehungen alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer - oder ob eine Vermietungstätigkeit für einen Betrieb unentbehrlich ist. Es kommt dabei vielmehr darauf an, ob die strittige Vermietung unmittelbar der Hebung der Umsätze aus der Tätigkeit des Betriebs des vermietenden Abgabepflichtigen dienlich und aus diesem Grund durch diesen Betrieb veranlaßt war, oder ob sie - weil der Eigentümer der Liegenschaften (der Abgabepflichtige) auch Gesellschafter der als Mieterin auftretenden Gesellschaft war - durch die Stellung des Abgabenpflichtigen als Gesellschafter veranlaßt wurde, wobei, wenn beide Bereiche die Tätigkeit veranlaßt haben, auf die im Vordergrund stehende Veranlassung abzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140091.X05Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017