RS Vwgh 1995/12/12 94/14/0060

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §29;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1;

Rechtssatz

Mangels betrieblich genutzter Räumlichkeiten kann auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, von der aus er seine gewerbliche Tätigkeit entfaltet und die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit als Kontaktadresse dient, als Betriebsstätte angesehen werden. Es genügt, daß sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (Hinweis: E 1.10.1991, 90/14//0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140060.X07

Im RIS seit

22.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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