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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Rechtssatz
Mangels betrieblich genutzter Räumlichkeiten kann auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, von der aus er seine gewerbliche Tätigkeit entfaltet und die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit als Kontaktadresse dient, als Betriebsstätte angesehen werden. Es genügt, daß sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (Hinweis: E 1.10.1991, 90/14//0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140060.X07Im RIS seit
22.08.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010