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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mauerbach betreffend die Umwidmung eines Grundstückes von "Bauland-Wohngebiet" in "Grünland-Parkanlage" mangels sachlicher Begründung angesichts intensiver NutzungsbeschränkungRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß die infolge der behaupteten Bedrohung des Wienerwaldes durch die Siedlungsentwicklung erarbeiteten neuen Planungsziele eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen bedeuten und daher gemäß §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 im Einzelfall auch die Umwidmung von Bauland in Grünland rechtfertigen können.
Die mit der Umwidmung des ganzen Grundstücks der Antragsteller, das vorher großteils rechtsverbindlich als Bauland gewidmet war, in Grünland bewirkte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten entbehrt angesichts der Intensität dieser Beschränkung einer hinreichenden sachlichen Begründung. Das Grundstück ist wegen seiner Lage, umschlossen von "Bauland-Wohngebiet" (und an einer Seite sogar von "Bauland-Betriebsgebiet"), sowie wegen seiner infrastrukturellen Aufschließung für eine Baulandwidmung besonders geeignet.
Dazu kommt, daß die Gemeinde Mauerbach unter Berufung auf die "Wienerwald-Deklaration" andere Grundstücke der Widmung "Bauland-Wohngebiet" in "Bauland-Betriebsgebiet" umwidmete, eine gleiche Vorgangsweise beim Grundstück der Antragsteller aber offenbar nicht einmal in Erwägung zog. Die Auswahl dieses Grundstücks aus der sogenannten Baulandreserve und seine gänzliche Umwidmung in Grünland ist sohin unsachlich. Sie widerspricht im Hinblick auf die völlig fehlende Bedachtnahme auf die Interessenlage der Grundstückseigentümer dem Gleichheitssatz, zumal die aus der Umwidmung resultierende wirtschaftliche Entwertung ihrer Liegenschaft nicht berücksichtigt wurde.
Schlagworte
Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V239.1991Dokumentnummer
JFR_10078797_91V00239_01