RS Vfgh 1992/12/3 V239/91

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauerbach vom 28.09.90. Top 4, über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Nö ROG 1976 §22 Abs1 Z2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mauerbach betreffend die Umwidmung eines Grundstückes von "Bauland-Wohngebiet" in "Grünland-Parkanlage" mangels sachlicher Begründung angesichts intensiver Nutzungsbeschränkung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß die infolge der behaupteten Bedrohung des Wienerwaldes durch die Siedlungsentwicklung erarbeiteten neuen Planungsziele eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen bedeuten und daher gemäß §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 im Einzelfall auch die Umwidmung von Bauland in Grünland rechtfertigen können.

Die mit der Umwidmung des ganzen Grundstücks der Antragsteller, das vorher großteils rechtsverbindlich als Bauland gewidmet war, in Grünland bewirkte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten entbehrt angesichts der Intensität dieser Beschränkung einer hinreichenden sachlichen Begründung. Das Grundstück ist wegen seiner Lage, umschlossen von "Bauland-Wohngebiet" (und an einer Seite sogar von "Bauland-Betriebsgebiet"), sowie wegen seiner infrastrukturellen Aufschließung für eine Baulandwidmung besonders geeignet.

Dazu kommt, daß die Gemeinde Mauerbach unter Berufung auf die "Wienerwald-Deklaration" andere Grundstücke der Widmung "Bauland-Wohngebiet" in "Bauland-Betriebsgebiet" umwidmete, eine gleiche Vorgangsweise beim Grundstück der Antragsteller aber offenbar nicht einmal in Erwägung zog. Die Auswahl dieses Grundstücks aus der sogenannten Baulandreserve und seine gänzliche Umwidmung in Grünland ist sohin unsachlich. Sie widerspricht im Hinblick auf die völlig fehlende Bedachtnahme auf die Interessenlage der Grundstückseigentümer dem Gleichheitssatz, zumal die aus der Umwidmung resultierende wirtschaftliche Entwertung ihrer Liegenschaft nicht berücksichtigt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V239.1991

Dokumentnummer

JFR_10078797_91V00239_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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